Dispensationen

Schule Münchenbuchsee

Dispensationen sind im „Volksschulgesetz“ (VSG) vom 19. März 1992 und in der „Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule“ (DVAD) vom 16. März 2007 geregelt, siehe insbesondere Art. 4 DVAD.

Bitte beachten Sie,

  • dass die nötigen Beilagen zwingend dem Gesuch beigelegt werden müssen. Ist das Gesuch nicht voll- ständig, wird es zurückgewiesen.
  • dass für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen in der Regel kein Nachholunter- richt erteilt wird.
  • Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz.
  • Halbtage sind unabhängig von Dispensationsgesuchen.