Dispensationen sind im „Volksschulgesetz“ (VSG) vom 19. März 1992 und in der „Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule“ (DVAD) vom 16. März 2007 geregelt, siehe insbesondere Art. 4 DVAD.
Bitte beachten Sie,
- dass die nötigen Beilagen zwingend dem Gesuch beigelegt werden müssen. Ist das Gesuch nicht voll- ständig, wird es zurückgewiesen.
- dass für verpassten Unterricht wegen Absenzen und Dispensationen in der Regel kein Nachholunter- richt erteilt wird.
- Wird eine Dispensation nicht gewährt und bleibt das Kind dennoch dem Unterricht fern, gilt dies als unentschuldigte Absenz.
- Halbtage sind unabhängig von Dispensationsgesuchen.